AGB
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Stand: 01.01.2003)
I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Allen Lieferungen und Leistungen aus Verträgen, die ab dem 01.01.2003 geschlossen werden, liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Verein-barungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt; es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
II. Angebot, Urheberrechte
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich nichts anderes aus der Auftrags-bestätigung ergibt. Bei Anfertigung außergewöhnlicher – von unserer üblichen Produktpalette abweichender – Artikel behalten wir uns für den Kunden zumutbare Konstruktions- und Formänderungen im Vergleich zur geschuldeten Leistung vor. Zumutbarkeit in diesem Sinne ist insbesondere gegeben, wenn für den Kunden günstige Abweichungen von der geschuldeten Leistung vorliegen, wenn die Abwei-chungen geringfügig sind und objektive Interessen des Kunden nicht beeinträchti-gen oder wenn die Änderungen technisch notwendig sind.
2. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elek-tronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor, auch wenn wir dafür Kosten berechnen; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
III. Preise und Zahlung
1. Unsere Preise sind Euro-Preise. Die Preise sind ab Werk oder Lager einschließlich Verladung im Werk berechnet, ausschließlich Verpackungskosten. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet, erfolgt in handelsüblicher Weise und wird nur bei frachtfreier Anlieferung zurückgenommen.
3. Wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, erhebliche Kostensteigerungen eintreten, die wir nicht zu vertreten haben, behalten wir uns eine entsprechende Änderung der Preise vor. Das gilt nicht, soweit die Kostenerhöhungen innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss eintreten. Die Kostensteigerungen werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
4. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag aus-weislich unserer Preislisten gültigen Preise, in Ermangelung solcher gilt die übliche Vergütung.
5. Für den Eintritt des Zahlungsverzugs und seine Rechtsfolgen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
6. Wenn sich nach Vertragsschluss die Vermögenslage oder die Zahlungsfähigkeit des Kunden wesentlich verschlechtert oder uns eine früher eingetretene Verschlechte-rung bekannt wird oder wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, behalten wir uns vor, die Lieferung noch nicht bezahlter Ware von angemessener Sicherheitsleistung, ersatzweise Vorauszahlung abhängig zu machen. Werden inner-halb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist weder Vorauszahlung noch Sicherheitsleistung erbracht, sind wir zum Rücktritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt.
7. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung entgegen-genommen. Sie müssen am Sitz des Verkäufers zahlbar gestellt sein und gelten nur als erfüllungshalber entgegengenommen. Eine Verpflichtung zur Annahme besteht unsererseits nicht. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort nach Wechselbegebung zu begleichen. Etwaige Einzugskosten, Kurs- und Zins-verluste werden in Rechnung gestellt und sind sofort vom Kunden zu vergüten.
8. Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt bzw. von uns anerkannt sind. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Kunden außerdem nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferbedingungen
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhal-tung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien abgeklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflich-tungen, wie z.B. Stellung von ihm zu beschaffender Materialproben oder Unterlagen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Sämtliche Aufträge gelten nur mit dem Vorbehalt der Selbstbelieferung als ange-nommen. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch unsere Vorlieferanten.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
4. Bei Bestellung auf Abruf gewähren wir dem Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist, zur Abnahme eine Frist von sechs Monaten.
5. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt der Versand auf Rechnung des Kunden.
6. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Mel-dung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung ent-standenen Kosten berechnet.
7. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Das gilt auch, wenn diese Behinde-rungen während des Verzuges oder bei einem Vorlieferanten eintreten. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Behinderungen baldmöglichst mitteilen. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, ist jede Partei nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutre-ten.
8. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ableh-nung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teil-lieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
9. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Verzögerungsschaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht recht-zeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Die vorgenannte Haftungs-beschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; dabei tragen wir die Beweislast dafür, dass wir weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt haben. Sie gilt ferner nicht, soweit ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde und der Kunde wegen des Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung entfallen ist.
Gewährt der Kunde uns im Falle des Verzuges – unter Berücksichtigung der gesetz-lichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII. dieser Bedingungen.
10. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz der Mehraufwen-dungen zu verlangen. Verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, haftet er darüber hinaus auf Schadensersatz.
11. Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht die Teillieferung für den Kunden objektiv ohne Interesse ist.
12. Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg, sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung, sind vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Diese geschieht nach unserem pflichtgemäßen Ermessen unter Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt. Wir versichern die Sendung auf Verlangen des Kunden auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden. Zur Vermeidung einer doppelten Transportversicherung ist der Kunde verpflichtet, uns den Abschluss oder das Bestehen einer eigenen Transport-versicherung mitzuteilen. Unterlässt der Kunde dies, so ist er nicht berechtigt, das geschuldete Entgelt um die Prämie der von uns für den Kunden abgeschlossenen Versicherung zu kürzen.
V. Gefahrübergang, Abnahme
1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Auch soweit ausdrücklich Frachtfreilieferung oder Lieferung frei Haus vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer auf den Kunden über; dies gilt auch, wenn die Anlieferung durch uns erfolgt.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
4. Trifft eine Sendung in beschädigtem Zustand ein, so hat der Kunde zur Sicherung seiner Ansprüche unverzüglich den Schaden durch den Beförderer amtlich festhalten zu lassen.
5. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umstän-den, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen (einschließlich aller Zahlungen auf Nebenforderungen, Schadensersatz-ansprüche oder andere Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wir sind nach dem Rücktritt und der Rücknahme der Vorbehalts-ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl-schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen Versicherungs-gesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns ent-standenen Ausfall.
4. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäfts-gang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterver-kauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vor-behalt gelieferte Ware.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizuge-benden Sicherheiten obliegt uns.
VII. Ansprüche bei mangelhafter Leistung
Bei Mängeln der Kaufsache hat der Kunde unter Ausschluss weiterer Ansprüche – jedoch vorbehaltlich Abschnitt VIII. – folgende Rechte:
1. Die Rechte des Kunden bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein geltend gemachter Sachmangel im Fehlen einer Eigenschaft besteht, die wir dem Vertragsgegenstand in einer Werbeaussage zugeschrieben haben (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB), hat der Kunde zu beweisen, dass die Werbeaussage für seinen Kaufentschluss mitursächlich war. Ansonsten liegt kein Sachmangel vor.
3. Im Falle eines Mangels des Liefergegenstandes sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforder-lichen Aufwendungen werden von uns getragen. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, sind wir berechtigt, diese Art der Nacherfüllung zu verweigern. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, die andere Art der Nacherfüllung zu fordern. Sollte auch diese unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein, entfällt das Recht des Kunden auf Nacherfüllung.
4. Soweit wir auf Wunsch des Kunden aufgrund einer Mängelmeldung tätig geworden sind, ohne dass ein Mangel vorliegt oder ohne dass der Kunde uns darüber entspre-chend seinem Kenntnisstand ausreichend informiert hat, können wir eine angemes-sene Vergütung unseres Aufwands verlangen.
5. Der Kunde hat im Falle eines Mangels des Liefergegenstandes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach seiner Wahl ein Recht zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlschlägt, von uns verweigert wird oder wenn sie für uns unzumutbar ist. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu.
6. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen wird im gleichen Umfang gehaftet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Verjährungsfristen wegen Mängeln des ursprünglichen Liefergegenstandes. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die für die Mängelprüfung und Mängelbeseitigung von uns beanspruchte Zeit verlängert.
7. Zur Mängelprüfung von uns beauftragte Personen sind mangels ausdrücklich anderslautender schriftlicher Erklärung unsererseits nicht zur Anerkennung von Mängeln zu unseren Lasten berechtigt.
8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
VIII. Schadensersatzansprüche
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln;
- bei der Abgabe einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie; die Haftung beschränkt sich jedoch auf den unmittelbaren Geltungsbereich der Garantie;
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei ein-facher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden.
Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Vermögensschäden, sind ausgeschlossen.
2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes beträgt vorbehaltlich Ziff. 2. grundsätzlich ein Jahr ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährung. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden.
2. Soweit Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz geltend gemacht werden, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
3. Eine Hemmung der Verjährung wegen laufender Verhandlungen gemäß § 203 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Kunde die von ihm behaupteten Ansprüche schriftlich geltend macht.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 und vergleichbarer internationaler Regelungen.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für das Mahnverfahren nach Überleitung in das streitige Verfahren, ist Worms. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
3. Die Gerichtsstandvereinbarung nach vorstehender Ziff. 2 Satz 1 gilt auch, wenn der Kunde keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt sind.
4. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Westhofen.